Europäische Krankenversicherungskarte

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Muster einer französischen europäischen Krankenversicherungskarte.

Die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) hat seit 2006 den Auslandskrankenschein (österreichisch: Auslandsbetreuungsschein) fast vollkommen ersetzt. Sie hat europaweit einheitliche Merkmale, wie zum Beispiel das EU-Emblem und die Anordnung der Textfelder. Es besteht Anspruch auf alle medizinisch notwendigen Leistungen nach den für dieses Land geltenden Vorgaben.

Abgedeckt sind nicht nur Notfallbehandlungen, sondern sämtliche medizinisch notwendigen Behandlungen. Dazu gehört nicht nur die fortlaufende Versorgung bei chronischen Erkrankungen wie Diabetes oder AIDS, sondern auch solche Behandlungen, die gezielt zum Zweck der Kostenersparnis im EU-Ausland statt in Deutschland durchgeführt werden, die Reise also gerade zum Zweck der Krankenbehandlung im Ausland durchgeführt wird. Besonders beliebt sind dabei Zahnbehandlungen, Kuren und Arzneimittel. Einzelheiten regelt die Verordnung (EG) Nr. 631/2004.

Auch in der BRD bei einer Privatkasse Versicherte genießen grundsätzlich Versicherungsschutz in ganz Europa, dieser kann jedoch tarifabhängig zeitlich beschränkt sein.

Geltungsbereich[Bearbeiten]

Die europäische Krankenversicherungskarte gilt in allen Mitgliedsstaaten der EU, in den Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie in der Schweiz. Die Länder Serbien, Montenegro und Mazedonien sind keine EU- oder EWR-Mitglieder, akzeptieren die europäische Krankenversicherungskarte aber ebenfalls. Zur EU gehören auch die französischen Überseedepartements, nicht jedoch die Färöer-Inseln, die europäischen Zwergstaaten (außer Liechtenstein) oder die Kanalinseln. In Grönland sind Notfallbehandlungen allgemein kostenfrei.

Bei Reisen nach Großbritannien ist sie zwar gültig, aber nicht nötig; dort hat jedermann Anspruch auf kostenfreie Notfallversorgung, etwas, dass sich auch nach dem Ausscheiden dieses Landes aus dem Kreis europäischer Staaten wohl nicht ändern wird.

Leistungen im sonstigen Ausland[Bearbeiten]

Länder mit Sozialversicherungsabkommen

Auslandskrankenscheine, die medizinische Betreuung in Bosnien-Herzegowina, Tunesien, der Türkei und stark eingeschränkt Marokko und Israel (nur Schwangere) für Deutsche ermöglichen, gibt es weiterhin.

Österreich hat ähnliche Abkommen mit Bosnien-Herzegowina, Montenegro, und der Türkei.

Für Deutsche gemäß § 18 SGB V

Nach § 18 Abs. 3 SGB V muss die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland die Kosten einer Notfallbehandlung im Nicht-EU/EWR-Ausland ausnahmsweise dann übernehmen, wenn der Abschluss einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung nachweislich nicht möglich ist (z. B. wegen hohen Alters oder wegen Vorerkrankungen) und dies der Krankenkasse vor Reiseantritt angezeigt wurde. In der Regel sind dazu mehrere schriftliche Ablehnungen gängiger Versicherer zu sammeln und bei der Krankenkasse einzureichen.

Gültigkeitsdauer[Bearbeiten]

Bei in der BRD bei einer gesetzlichen Kasse Versicherten ist die EHIC üblicherweise auf der Rückseite der inzwischen flächendeckend eingeführten eCard (mit Photo) aufgedruckt. Die Karte sollte unterschrieben sein.

In Österreich ausgestellte Karten, diese sind als eCard gebührenpflichtig, gelten für Rentner ab 60 zehn Jahre, für andere Pflichtversicherte fünf Jahre, mit Sonderregeln für Kinder.

Akzeptanzprobleme und Kostenerstattung[Bearbeiten]

Eine mögliche Kostenbeteiligung richtet sich nach den Vorschriften des Landes, wo die Person behandelt wird und muss gegebenenfalls direkt vor Ort bezahlt werden.

In beliebten Urlaubsländern verweigern niedergelassene Ärzte in einigen Fällen die Abrechnung per Europäischer Krankenversicherungskarte, obwohl nach EU-Recht vorgeschrieben, und bestehen auf eine Privatrechnung. Besonders gravierend ist das Problem in Spanien, wo sich die Ablehnung von Patienten aus dem EU-Ausland regelrecht zu einem Geschäftsmodell entwickelt hat, aber auch aus anderen Ländern wie Italien und Griechenland wird von Problemen berichtet. Nach Schätzungen der Techniker Krankenkasse werden überhaupt nur 40 Prozent der Patienten auf Grundlage der Europäischen Krankenversicherungskarte im EU-Ausland behandelt. Einige Krankenkassen gehen deshalb zunehmend dazu über, gesonderte Verträge mit Krankenhäusern im EU-Ausland abzuschließen, damit ihre Versicherten dort eine zügige Behandlung ohne Abrechnungsprobleme erhalten - dafür muss man sich dann eben an genau dieses Krankenhaus wenden, eine freie Arztwahl gibt es in diesem Fall nicht.

In einigen Ländern (u. a. Frankreich, Belgien, Luxemburg) ist die Behandlung per Vorkasse allgemein üblich, auch bei einheimischen Patienten. Das Prozedere zur Kostenerstattung ist für Patienten aus dem EU-Ausland häufig undurchsichtig oder schlicht unerfüllbar (weil z. B. ein inländisches Bankkonto verlangt wird).

In Fällen, in denen die Abrechnung der Europäischer Krankenversicherungskarte im Ausland nicht möglich war, kann die Rechnung stattdessen auch zuhause bei der eigenen Krankenkasse eingereicht werden. Es gelten dann aber Einschränkungen:

  • Deutschland: Die erstattungsfähigen Kosten sind gedeckelt auf die Kosten, die bei einer vergleichbaren Krankenbehandlung im Inland angefallen wären. Die Krankenkassen können zudem eine Verwaltungsgebühr erheben.
  • Österreich: Es werden generell nur 80 Prozent der Kosten erstattet, unabhängig von der Höhe.

Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Juni 2009 (AZ B 1 KR 19/08 R) bedürfen Behandlungen, die in Deutschland der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen (z. B. Zahnbehandlungen und Kuren), auch dann einer solchen Genehmigung, wenn sie im Ausland durchgeführt werden und für dortige Versicherte eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist. Faktisch sind damit Zahnbehandlungen komplett ausgeschlossen, weil die von den deutschen Krankenkassen geforderten Formulare im Ausland meist völlig unbekannt sind. Für Kuren gilt das im Prinzip ebenso, allerdings führen viele deutsche Krankenkassen Kooperationen mit osteuropäischen Kurbädern, sodass dort eine Kostenübernahme möglich ist - Nachfragen lohnt sich.

Ein Krankenrücktransport aus dem Ausland in die BRD wird grundsätzlich nicht von der Krankenkasse übernommen. Auch die Berg(flug)rettung in Österreich ist nicht erstattungsfähig.

Zahnärztliche Behandlung

Die Krankenkassen folgender Länder decken Zahnbehandlungen nicht oder kaum ab (Stand 2017): Dänemark (wenige Ausnahmen), Estland, Island, Italien, Lettland, Litauen (100% der Materialkosten), Liechtenstein, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Schweden (3000 SEK Zuzahlung, darüber 50%), Schweiz, Slowenien (bis 90% Zuzahlung)

Weblinks[Bearbeiten]

Einzelnachweise