Nachrichten:2012-12-21: Flug gilt als annulliert bei Landung auf Ausweichflughafen

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Auch eine Weiterbeförderung mit Bussen ändert nichts am Tatbestand.

Rüsselsheim (Deutschland), 21. Dezember 2012. – Das Amtsgericht Rüsselsheim hat in einem Gerichtsverfahren entschieden, dass ein Flug als annulliert, also nicht durchgeführt, gilt, wenn die Landung auf einem anderen Flughafen erfolgt und der Flug nicht fortgesetzt wird. In diesem Fall müssen die Fluggäste nach der EU-Fluggastrechteverordnung entschädigt werden.

Im verhandelten Fall sollte der Flug von Santorini nach Hamburg erfolgen. Das Flugzeug landete aber in Hannover. Das reicht bereits aus, dass der Flug als nicht durchgeführt wurde, auch wenn die Gäste danach mit Bussen nach Hamburg gebracht wurden.

Das gilt nicht, wenn die Umleitung z.B. witterungsbedingt erfolgt.

Amtsgericht Rüsselsheim, Aktenzeichen 3 C 1132/12 (36)

Quellen[Bearbeiten]