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Nachrichten:2012-09-11: Fehlendes Gepäck ist kein Grund für Flugverweigerung

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Es kann nicht als Sicherheitsrisiko gelten, wenn der Fluggast keinen Einfluss auf die Gepäckbeförderung hatte.

Karlsruhe (Deutschland), 11. September 2012. – Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass ein Fluggast auch dann einen Anspruch auf Beförderung hat, wenn sein Gepäck von einem Zubringerflug nur verspätet umgeladen werden kann.

Im verhandelten Fall wollte der Kläger mit der KLM von München über Amsterdam nach Curaçao fliegen. Weil der Erstflug verspätet war und das Fluggepäck noch nicht umgeladen wurde, wurde dem Fluggast der Weiterflug nach Curaçao untersagt, und er konnte erst am Folgetag weiterfliegen.

Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger Recht, da er bereits in München für beide Flüge abgefertigt worden und rechtzeitig zu seinem Anschlussflug erschienen war. Der Transport von Fluggepäck ohne den Reisenden könne in diesem Fall nicht als Sicherheitsrisiko nach EU-Recht gewertet werden, weil der Fluggast hierauf keinen Einfluss hatte.

Dem Kläger mussten die Ausgleichsleistung von 600 Euro und seine Mehrausgaben für Unterkunft und Verpflegung bezahlt werden.

Aktenzeichen: X ZR 128/11

Quellen

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