Nachrichten:2021-05-18: BGH verbietet Bestpreisklauseln

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Bestpreisklauseln sind wettbewerbswidrig und für den Betrieb von Buchungsportalen nicht notwendig.

Karlsruhe (Deutschland), 18. Mai 2021. – Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hat am 18. Mai 2021 entschieden, dass (enge) Bestpreisklauseln (Preisparitätsklauseln) auf Buchungsportalen gegen das Kartellrecht verstoßen und damit für unrechtmäßig erklärt. Damit können Beherbergungsbetriebe nicht nur anderenorts günstigere Preise anbieten, sondern auch damit im Internet werben.

Diese Klauseln sind für den Betrieb der Buchungsportale auch nicht notwendig. Für Bestpreisklauseln kann somit auch keine diesbezügliche „notwendige Nebenabrede“ in den Geschäftsbedingungen zu den Buchungsportalen vereinbart werden. Booking.com konnte auch nicht belegen, dass im Falle ausgesetzter Bestpreisklauseln eine gravierende Gefährdung des Plattformangebots auftreten würde.

So genannte „weite Klauseln“, die alle preisgünstigeren Angebote verbieten, wurden bereits 2015 untersagt.

In dem Fall verhandelte der BGH eine Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts zur Wiederherstellung seiner Verfügung. Diese untersagte dem Portal booking.com die Verwendung von (engen und weiten) Bestpreisklauseln, da sie gegen das Wettbewerbsrecht verstießen.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof Karlsruhe KVR 54/20

Quellen[Bearbeiten]