Nachrichten:2018-01-17: Reiseveranstalter können Reiseprogramm nicht eigenmächtig ändern

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Wesentliche Änderungen in einem Reiseprogramm rechtfertigen den kostenlosen Rücktritt von einer gebuchten Reise.

Karlsruhe (Deutschland), 17. Januar 2018. – Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 16. Januar 2018 entschieden, dass Kunden kostenlos von einer gebuchten Reise zurücktreten können, wenn wesentliche Bestandteile abgeändert werden.

In dem verhandelten Fall ging es um ein Ehepaar, das im Sommer 2015 eine China-Rundreise gebucht hatte. Eine Woche vor Reisebeginn wurde den Reisenden vom Veranstalter mitgeteilt, dass die beiden Hauptsehenswürdigkeiten Pekings, die Verbotene Stadt und der Platz des Himmlischen Friedens aus dem Programm gestrichen wurden, weil hier eine Militärparade stattfinden sollte.

Das Ehepaar trat die Reise nicht erst an und verlangte die Rückerstattung des gesamten Reisepreises und der nötigen Zusatzkosten.

Die Reisenden bekamen vom BGH recht. Er bestätigte damit auch die Urteile der Vorinstanzen. Die BGH-Richter stellten fest: „Der Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens als einer der bekanntesten Sehenswürdigkeiten Pekings und Chinas stellte bereits für sich genommen eine wesentliche Reiseleistung dar.“ Der Wegfall sei als erheblicher Mangel einzustufen und rechtfertige daher den kostenfreien Rücktritt von der gebuchten Tour. Zudem war die Änderungsklausel im Reisevertrag per se unwirksam formuliert.

Es gibt nach Aussagen des BGH nur zwei Möglichkeiten zur Änderung der Reise: zum einen darf der Charakter der Reise nicht verändert werden, und die Umstände der Änderung dürfen zum zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannt gewesen sein.

Der Reiseveranstalter muss die einbehaltene Stornogebühr von 90 Prozent des Reisepreises zurückzahlen.

Reiseexperte Paul Degott vom Deutschen Anwaltverein stellte zudem fest: „Der BGH hat jetzt ganz klar gesagt, dass mit dem Wegfall der beiden Hauptattraktionen eine wesentliche Reiseleistung fehlte.“ Zudem sind Vertragsklauseln, Reisen im Nachhinein zu verändern, grundsätzlich nichtig und angreifbar.

Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: X ZR 44/17

Quellen[Bearbeiten]