Nachrichten:2015-06-09: Finanzieller Ausgleich bei vorverlegten Flügen

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Eine Flugvorverlegung kann wie eine Annullierung gewertet werden.

Reisende haben Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn die Startzeit ihres Fluges vorverlegt wird.

Karlsruhe (Deutschland), 09. Juni 2015. – Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Dienstag in einem Anerkenntnisurteil, dass Reisende Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs haben, wenn ein Flug um mehrere Stunden vorverlegt wird.

Geklagt hatten Reisende, die einen Ferienaufenthalt auf Fuerteventura beim Reiseunternehmen TUI gebucht hatten. Erst drei Tage vor der Abreise wurde ihnen mitgeteilt, dass ihr Flug um neun Stunden vorverlegt wurde.

In der Verhandlung wurde festgestellt, dass eine Vorverlegung des Fluges wie eine Annullierung gewertet werden muss, für die eine Ausgleichszahlung geleistet werden muss. Nach EU-Recht liegt eine Annullierung vor, wenn die Fluggesellschaft ihre „ursprüngliche, durch Abflugzeiten definierte Flugplanung aufgibt und Passagiere auf einen anderen Flug verlegt.“ Dies gilt auch für eine Flugvorverlegung.

Die Flugvorverlegung war Folge der bei vielen Reiseunternehmen gängigen Praxis, mehrere schwach ausgelastete Flüge zusammenzulegen.

Aktenzeichen des BGH: X ZR 59/14

Quellen[Bearbeiten]