Nachrichten:2015-02-06: Untervermietung an Touristen kann zu Wohnungskündigung führen

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Schon das Angebot einer Untervermietung gegen den Willen des Vermieters kann als vertragswidrig gelten und zur Kündigung des Mietvertrages führen.

Berlin (Deutschland), 06. Februar 2015. – Das Landgericht Berlin entschied den Fall eines Vermieters, der das Mietverhältnis eines seiner Mieter nach vorheriger Abmahnung fristlos gekündigt hatte. Grund der Abmahnung war die vertragswidrige Untervermietung der Wohnung über das Portal Airbnb. Auch nach der Abmahnung behielt der Mieter sein Angebot weiter im Netz. Das Gericht folgte hierbei einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VIII ZR 210/13), in dem entschieden wurde, dass eine Unter­vermietungs­erlaubnis nicht die Überlassung einer Wohnung an Touristen einschließt.

Für derartige Abmahnungen und Kündigungen muss nicht notwendig ein Tourist in der Wohnung übernachten. Es genügt bereits das Angebot auf Plattformen wie 9flats, Wimdu oder Airbnb. Für die Überlassung der Wohnung an Touristen muss vorab eine Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden.

In einigen Städten gibt es zudem ein Verbot der gewerblichen Nutzung von Wohnungen und die Pflicht zur Meldung von Ferienwohnungen.

Aktenzeichen: 67 T 29/15, 67 S 360/14

Quellen[Bearbeiten]