Nachrichten:2023-01-12: Geld zurück bei Corona-bedingten Beschränkungen

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Beschränkungen, die mit Verweis auf die Corona-Pandemie veranlasst wurden, sind möglicherweise vertragswidrig und lassen sich nicht mit „allgemeinen Lebensrisiko“ begründen.

Luxemburg Stadt (Luxemburg), 12. Januar 2023. – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat entschieden, dass Reisende unter bestimmten Umständen ihr Geld zurückverlangen können, wenn die Reise durch Coronamaßnahmen eingeschränkt wurde. Nach EU-Gesetzen kann Geld zurückgefordert werden, wenn die Pauschalreise nicht vertragsgemäß erfüllt wird und dies nicht auf Fehlverhalten des Reisenden zurückzuführen ist. Die Reiseveranstalter müssen haften, auch wenn anderenorts vergleichbare Einschränkungen gelten. Diese unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände befreien den Reiseveranstalter nicht von seiner Verpflichtung, den Reisepreis zu mindern. Rückzahlungen müssen mit Geld beglichen werden. Dies gelte aber nur für vertraglich gebundene Leistungen.

Im verhandelten Fall ging es um eine Reise nach Gran Canaria durch zwei deutsche Reisende, bei der aufgrund der Corona-Pandemie Strände gesperrt, der Zutritt zu Pools und Liegen verboten, eine Ausgangssperre verhängt und schließlich die Reise durch den Reiseveranstalter vorzeitig beendet wurde.

Aktenzeichen: C-396/21

Quellen[Bearbeiten]