Nachrichten:2018-03-07: Entschädigungen können auch im Heimatland eingeklagt werden

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Entschädigungen für Teilstreckenflüge anderer Fluggesellschaften in EU-Ländern können im Heimatland eingeklagt werden, wenn alle Teilflüge zusammen bei einem Anbieter gebucht wurden.

Brüssel (EU), 07. März 2018. – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Fluggäste bei Flügen zwischen EU-Ländern bei Verspätungen vor den Heimatgerichten klagen können, auch wenn Teilstrecken von ausländischen Partnern der gebuchten Airline abgewickelt wurden. Die Richter argumentierten, dass es für Fluggesellschaften, die Umsteigeflüge durchführen, hinreichend vorhersehbar ist, dass sie im Heimatland des Fluggasts verklagt werden. In der Entscheidung des EuGH wurde festgestellt, dass der „Erfüllungsort“ nach EU-Recht in jedem Fall das Endziel ist.

Im verhandelten Fall wurden Umsteigeflüge über Air Berlin/Iberia von Spanien nach Deutschland gebucht. Eine Teilstrecke wurde von Air Nostrum abgewickelt. Aufgrund der Verspätung des ersten Flugs wurde der gebuchte Anschlussflug nicht erreicht. Daraus ergab sich am Ende eine Verspätung von 13 Stunden.

EuGH: Rechtssachen C-274/16, C-447/16 und C-448/16

Quellen[Bearbeiten]