Nachrichten:2016-03-04: Tod eines nahen Verwandten ist kein Grund für einen Reiserücktritt

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Hinterbliebene können den Tod eines nahen Verwandten nicht für die Übernahme der Stornokosten durch eine Reiserücktrittsversicherung heranziehen.

München (Deutschland), 04. März 2016. – Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Tod eines Ehepartners oder nahen Verwandten kein Grund für einen Reiserücktritt darstellt und eine Reiserücktrittsversicherung die Stornogebühren nicht übernehmen muss. In der Urteilsbegründung des Gerichts heißt es, dass die Trauer keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen, sondern vielmehr eine ganz normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen sei.

In dem verhandelten Fall hatte eine Frau aus Straubing geklagt, die für sich und ihren Mann eine Flusskreuzfahrt auf der Seine gebucht und eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hatte. Nach dem Tod ihres Mannes hatte sie ihre Reise wegen schwerer psychosozialer Belastungsstörung storniert. Der durchaus nachvollziehbare psychische Schock ist jedoch „keine psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustandes“.

Die Reiserücktrittsversicherung muss deshalb die Stornogebühren für die Hinterbliebenen nicht ersetzen.

Aktenzeichen: Amtsgericht München, 233 C 26770/14

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