Nachrichten:2015-02-05: Auch bei Codesharing muss Ausgleich gezahlt werden

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Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen kann seine Verantwortung nicht auf das Unternehmen übertragen, das im Codesharing den Flug ausführt.

Rüsselsheim (Deutschland), 05. Februar 2015. – Das Amtsgericht Rüsselsheim hat im Fall einer erheblichen Flugverspätung entschieden, dass ein Flugunternehmen auch dann Ausgleich zahlen muss, wenn es den Flug selbst nicht durchführt. Im verhandelten Fall ging es um einen um 21 Stunden verspäteten Flug vom kubanischen Varadero nach Frankfurt am Main. Das Gericht sah die Verantwortung bei der beklagten Fluggesellschaft gegeben, weil sie mit ihrem Flug-Code unmittelbar Vertragspartner war. Im Rahmen des Codesharings habe sie sich zwar eines Subunternehmers bedient, bleibt aber das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Aktenzeichen: 3 C 3947/13 (31), Amtsgericht Rüsselsheim

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