Nachrichten:2013-01-31: Fluggesellschaften müssen Betreuungsleistungen erbringen

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Betreuungsleistungen müssen auch dann von den Fluggesellschaften erbracht werden, wenn Flüge wegen „außergewöhnlicher Umstände“ annulliert werden müssen.

Ausbruch des Eyjafjallajökull (Archivbild vom 17. April 2010)

Luxemburg (EU), 31. Januar 2013. – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil gegen die Fluggesellschaft Ryanair entschieden, dass auch dann Betreuungsleistungen von den Fluggesellschaften erbracht werden müssen, wenn Flüge wegen „außergewöhnlicher Umstände“ annulliert werden müssen. Zu den Betreuungsleistungen gehört die Kostenübernahme durch die Fluggesellschaft für Hotel, Mahlzeiten, Erfrischungen und ein Telefonat. Es gibt zwar keine Zeit- oder Kostengrenze, allerdings müssen die Kosten notwendig, angemessen und zumutbar sein. Auch Auslagen der Fluggäste müssen zurückerstattet werden.

In dem verhandelten Gerichtsfall ging es darum, ob die Fluggesellschaft Ryanair aufgrund der Annullierung von Flügen wegen des Ausbruchs des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull im Frühjahr 2010 die gestrandeten Fluggäste hätte betreuen müssen. Ryanair wies diese Forderung als absurd zurück, weil die Ticketpreise nur 30 Euro betrugen. Dies sah das Gericht nicht so, denn derartige Kosten sind kalkulierbar und lassen sich auf den Flugpreis umlegen. Bei den Kosten für die Betreuung handelt es sich im Übrigen nicht um Entschädigungen.

Aktenzeichen: C-12/11

Quellen[Bearbeiten]