Nachrichten:2012-10-23: EuGH erneut zum Anspruch auf Ausgleichzahlung bei erheblicher Verspätung von Flügen

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Fluggäste, die ihr Endziel drei Stunden und mehr nach der geplanten Ankunftszeit erreichen, von dem Luftfahrtunternehmen grundsätzlich eine pauschale Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro verlangen können.

Luxemburg (EU), 2012-10-23. – Diese Passagiere werden damit den Fluggästen gleichgestellt, die aufgrund der EG-Verordnung Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 bei der Annulierung ihres Fluges einen entsprechenden Ausgleich verlangen können.

Zur Begründung führten die Richter aus, die Lage, in der sich die beiden Gruppen von Fluggästen befänden, seien miteinander vergleichbar. Wessen Flug in letzter Minute annuliert werde, dem ergehe es ähnlich wie jemand, der viel zu spät erst sein Reiseziel erreiche, er erleide nämlich einen dementsprechenden Zeitverlust. Deshalb seien die beiden Fälle gleich zu behandeln.

Eine Ausnahme gelte nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen, die sich nicht hatten vermeiden lassen, die die Fluggesellschaft also tatsächlich nicht mehr beherrscht hatte.

In dem Vorabentscheidungsverfahren ging es um zwei Vorlagen des Amtsgerichts Köln und des britischen High Court of Justice, in denen die Gerichte den EuGH um eine Konkretisierung des Urteils in der Rechtssache Sturgeon aus dem Jahr 2009 ersucht hatten. In dem deutschen Fall war die Lufthansa verklagt worden, nachdem ein Flug erst 24 Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit am Ziel angekommen war. In dem anderen Fall hatten TUI Travel, British Airways, easyJet Airline und die International Air Transport Association (IATA) die britische Civil Aviation Authority verklagt, weil sie sich geweigert hatte, sie von dementsprechenden Ausgleichszahlungen an die Fluggäste freizustellen.

Vor kurzem erst hatte der EuGH die Rechte der Flugreisenden bereits dadurch gestärkt, dass auch bei verspäteten Zubringerflügen eine entsprechende Ausgleichzahlung verlangt werden kann.

Quellen[Bearbeiten]