Nachrichten:2009-11-29: ADAC weist auf Besonderheiten der „Winterreifen-Verordnung“ hin

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Die Ergänzung des §2 Abs. 3a StVO regelt nicht nur die Winterreifenpflicht, sondern auch die Verwendung von Frostschutzmitteln.

München (Deutschland), 29. November 2009. – So neu ist sie gar nicht. Seit dem 1. Mai 2006 gilt eine Ergänzung des §2 Abs. 3a StVO. Sie legt fest, dass „bei Kraftfahrzeugen … die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen [ist].“

Dazu gehören natürlich Winter- oder Ganzjahresreifen (Kürzel „M+S“ oder Schneeflockensymbol) mit einer Mindestprofiltiefe von 1,6 mm.

Was aber weniger bekannt ist, ist die Pflicht, Frostschutzmittel in das Scheibenwaschwasser zu geben.

Im Falle von festgestelltem Fehlverhalten drohen 20 Euro Verwarnungsgeld.

Quellen[Bearbeiten]